saXcare GmbH

- AGB's -

Verkaufs- und Lieferbedingungen der saXcare GmbH

I. Geltungsbereich

Unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  • 1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Die ausnahmsweise Geltung entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns voraus.
  • 2. Unsere Angebote gelten 15 Tage; maximal bis zum Ende des Monats der Angebotserstellung. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
  • 3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  • 4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise, Zahlung und Fälligkeit

  • 1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk (des Verkäufers) einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  • 2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
  • 3. Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns.
  • 4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

IV. Verzug, Aufrechnung und Forderungsabtretung

  • 1. Der Kunde kommt nach Fälligkeit in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung. Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, sind wir berechtigt, auch trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.
  • 2. Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzugs an ihn gesandte Mahnung Kosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Nach Maßgabe der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB sind wir berechtigt, im Fall des Verzugs des Kunden eine Pauschale in Höhe von 40,00 € von diesem zu beanspruchen. Etwaige Kosten für Mahnungen sind auf die Verzugskostenpauschale anzurechnen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für jede Rücklastschrift Kosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Im Fall einer Rücklastschrift ist diese selbst binnen einer Woche vollumfänglich zu begleichen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
  • 3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
  • 4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich auch aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  • 5. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ausgeschlossen.

V. Lieferung und Montage

  • 1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.
  • 2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
  • 3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.
  • 4. Ist die Verzögerung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z. B. unvorhersehbarer Energiemangel, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Transportverzögerungen, Streiks oder Arbeitskampf [für die jeweilige Dauer des Streiks oder des Arbeitskampfs], unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Schwierigkeit bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, tatsächliche und rechtliche Einschränkungen aufgrund eines pandemischen und/oder epidemiologischen Infektionsgeschehens), verursacht worden, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde, als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  • 5. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  • 6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

VI. Gefahrübergang, Versicherung

  • 1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  • 2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
  • 3. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten zu versichern.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  • 2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab.
  • 3. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
  • 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir die Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

VIII. Gewährleistung, Sachmangel

  • 1. Im Hinblick auf die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • 2. Grundlage unserer Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, wird keine Haftung übernommen.
  • 3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung jedenfalls unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so sind wir unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen (Anzeigepflicht). In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  • 4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht uns zunächst im Hinblick auf die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ein Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • 5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • 6. Uns steht im Hinblick auf die geschuldete Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu, insbesondere umfasst dies eine Übergabe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  • 7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in dem Fall, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Kunde die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
  • 8. Ausschließlich in dringenden Fällen (beispielsweise bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel der gelieferten Sache selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vor dieser, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  • 9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach Erfüllung uns zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • 10. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Haftungsregelung dieser Vereinbarung und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • 11. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Für die Haftung gelten die Regelungen in VIII. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

IX. Haftung

  • 1. Soweit sich aus unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur
    (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • 3. Die sich aus Nr. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde oder für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.
  • 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • 5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z. B. unvorhersehbarer Energiemangel, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Transportverzögerungen, Streiks oder Arbeitskampf [für die jeweilige Dauer des Streiks oder des Arbeitskampfs], unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Schwierigkeit bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, tatsächliche und rechtliche Einschränkungen aufgrund eines pandemischen und/oder epidemiologischen Infektionsgeschehens) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

X. Verjährung

  • 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • 2. Bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
  • 3. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  • 4. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie oder Arglist gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt auch bei Verletzung von Körper, Leib, Gesundheit und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Datenschutz

Unsere Datenschutzbestimmungen können Sie hier nachlesen.

XII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • 1. Für die Rechtsbeziehungen der saXcare GmbH zum Kunden oder dessen Rechtsnachfolgern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  • 2. Erfüllungsort ist der Sitz der saXcare GmbH. Hat die saXcare GmbH mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
  • 3. Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der saXcare GmbH ist Chemnitz. Hat die saXcare mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. Für Klagen gegen die saXcare GmbH ist der hier vereinbarte Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

XIII. Schlussbestimmungen

  • 1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Soweit gesetzlich ein strengerer Maßstab an die Form vorgeschrieben ist, gilt dieser. Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) steht der Schriftform gleich. Jede andere elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht.
  • 2. Sollte eine Bestimmung der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder diese eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.

Stand: 12.09.2023

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